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Art 428u CRR — Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.