Art 361 Erweitertes Laufzeitbandverfahren
Stand: 02.10.2026
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
a) Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
b) ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
Tabelle 2
Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) Sonstige, einschließlich Energieprodukte
„Spread“-Satz (in %) 1,0 1,2 1,5 1,5
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) 0,3 0,5 0,6 0,6
einfacher Gewichtungssatz (in %) 8 10 12 15
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.