Gesetze / CRR

CRR

Art 360 Vereinfachtes Verfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/360#abs-1 (1) Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus

a) 15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

b) 3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/360#abs-2 (2) Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

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