Art 304 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-1 (1) Ein Institut, das als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit diesem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 dieses Titels bzw. gemäß Titel VI.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-2 (2) Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-3 (3) Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:
a) Abweichend von Artikel 285 Absatz 2 kann das Institut für seine Risikopositionen gegenüber Kunden eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden;
b) für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens zehn Geschäftstagen an;
c) abweichend von Artikel 285 Absatz 3 kann das Institut bei Netting-Sätzen, die in die Berechnung einbezogen werden und die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen, die unter diesem Buchstaben genannte Frist missachten, sofern der betreffende Netting-Satz nicht die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt und keine Handelsstreitigkeiten oder exotischen Optionen enthält;
d) wenn eine ZGP für ein Geschäft Nachschüsse einbehält und die Sicherheiten des Instituts nicht vor einer Insolvenz der ZGP geschützt sind, wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode an, die einem Jahr oder — wenn dieser Zeitraum kürzer ist — der Restlaufzeit des Geschäfts entspricht, eine Untergrenze von zehn Geschäftstagen aber nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-4 (4) Abweichend von Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe i darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 4 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-5 (5) Abweichend von Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe d darf ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber Kunden anhand der Methode nach Abschnitt 5 berechnet, seiner Berechnung einen Laufzeitfaktor von 0,21 zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-6 (6) Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf für die Zwecke der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Titel VI die aus den Berechnungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende verringerte Risikoposition bei Ausfall anwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/304#abs-7 (7) Ein als Clearingmitglied auftretendes Institut, das von einem Kunden Sicherheiten für ein ZGP-bezogenes Geschäft entgegennimmt und diese an die ZGP weitergibt, kann diese Sicherheiten zur Verringerung seiner Risikoposition gegenüber dem Kunden in Bezug auf das ZGP-bezogene Geschäft anerkennen.
Bei einer mehrstufigen Kundenstruktur kann die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 auf jeder Ebene dieser Struktur angewandt werden.