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CRR

Art 282 Berechnung des Risikopositionswerts

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/282#abs-1 (1) Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/282#abs-2 (2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/282#abs-3 (3) Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:

a) Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:

RC = TH + MTA

dabei gilt:

RC = die Wiederbeschaffungskosten;

TH = die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und

MTA = der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag;

b) für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:

RC = max{CMV, 0}

dabei gilt:

RC = die Wiederbeschaffungskosten; und

CMV = der aktuelle Marktwert.

Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/282#abs-4 (4) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:

a) Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;

b) der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit

i) dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;

ii) dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;

iii) 4 % bei Fremdwährungsderivaten;

iv) 18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;

v) 40 % bei Stromderivaten;

vi) 32 % bei Eigenkapitalderivaten;

c) der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;

d) der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert.

Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.

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