Art 280d Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280d#abs-1 (1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
a) Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;
b) Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280d#abs-2 (2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnEquity = der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“;
j = der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
= der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Aktienkursrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280d#abs-3 (3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
= der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“;
єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;
k = der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;
= der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit „k“; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und
AddOn(Entityk) = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280d#abs-4 (4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ wie folgt:
dabei gilt:
AddOn(Entityk) = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“;
= der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“: wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und
= der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt: dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.