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# Art 280d CRR — Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a) Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;

b) Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.

(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOnEquity = der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“;

j = der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

= der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Aktienkursrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3.

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

dabei gilt:

= der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“;

єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

k = der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;

= der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit „k“; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und

AddOn(Entityk) = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4.

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ wie folgt:

dabei gilt:

AddOn(Entityk) = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“;

= der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“: wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ; und

= der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt: dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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Zitiervorschlag: Art 280d CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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