Art 263 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-1 (1) Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-2 (2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
Bonitätsstufe 1 2 3 Alle sonstigen Ratings
Risikogewicht 15 % 50 % 100 % 1 250 %
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-3 (3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:
Tabelle 2
Bonitätsstufe Vorrangige Tranche Nicht vorrangige (dünne) Tranche
Restlaufzeit der Tranche (MT) Restlaufzeit der Tranche (MT)
1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre
1 15 % 20 % 15 % 70 %
2 15 % 30 % 15 % 90 %
3 25 % 40 % 30 % 120 %
4 30 % 45 % 40 % 140 %
5 40 % 50 % 60 % 160 %
6 50 % 65 % 80 % 180 %
7 60 % 70 % 120 % 210 %
8 75 % 90 % 170 % 260 %
9 90 % 105 % 220 % 310 %
10 120 % 140 % 330 % 420 %
11 140 % 160 % 470 % 580 %
12 160 % 180 % 620 % 760 %
13 200 % 225 % 750 % 860 %
14 250 % 280 % 900 % 950 %
15 310 % 340 % 1 050 % 1 050 %
16 380 % 420 % 1 130 % 1 130 %
17 460 % 505 % 1 250 % 1 250 %
Alle sonstigen 1 250 % 1 250 % 1 250 % 1 250 %
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-4 (4) Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem Jahr bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-5 (5) Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:
dabei ist
T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A
dabei ist
D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt
A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-6 (6) Das aus den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-7 (7) Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;
b) für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;
c) die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;
d) jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/263#abs-8 (8) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.