Gesetze / CRR

CRR

Art 253 Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/253#abs-1 (1) Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/253#abs-2 (2) Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

←Art 252 →Art 254