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# Art 253 CRR — Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.

(2) Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

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Zitiervorschlag: Art 253 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/253

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