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CRR

Art 13 Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/13#abs-1 (1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.

Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 449a, 449b, 450, 451, 451a und 453 genannten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/13#abs-2 (2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/13#abs-3 (3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/13#abs-4 (4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.

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