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# Art 13 CRR — Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.

Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 449a, 449b, 450, 451, 451a und 453 genannten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.

(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.

(4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.

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Zitiervorschlag: Art 13 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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