Art 128 Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/128#abs-1 (1) Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:
a) durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind,
b) Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und
c) Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/128#abs-2 (2) Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.