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# Art 128 CRR — Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:

a) durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind,

b) Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und

c) Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.

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Zitiervorschlag: Art 128 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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