Gesetze / COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
COV19WahlBewAufstV§ 7 Schlussabstimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/7#abs-1 (1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/7#abs-2 (2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/7#abs-3 (3) Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 39 Absatz 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.