Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 16 Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/16#abs-1 (1) Hersteller und Importeure können einen Stoff abweichend von der bereits in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung einstufen, sofern sie der Agentur die Gründe für diese Einstufung zusammen mit der Meldung gemäß Artikel 40 vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung um eine harmonisierte Einstufung handelt, die in Anhang VI Teil 3 aufgenommen wurde.

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