§ 45 Einlage; Verwendungsabrede
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 74
- LG Düsseldorf, 24.10.1980 – 1 O 148/80
- BGH, 21.05.2003 – IV ZR 327/02Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 17/22Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber AnlegerZitiert von 5
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 57/21Publikumskommanditgesellschaft: Aufklärungspflicht der Altgesellschafter gegenüber dem beitrittswilligen Anleger; Vertriebsverantwortung eines AltgesellschaftersZitiert von 15
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 59/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-1 (1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-2 (2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/45#abs-3 (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.