Gesetze / Bundeswehrvollzugsordnung

BwVollzO

§ 3 Vollzugseinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/3#abs-1 (1) Der Vollzug wird in militärischen Anlagen und Einrichtungen und, soweit der Soldat am Dienst teilnimmt, bei einer militärischen Einheit oder Dienststelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/3#abs-2 (2) Der Soldat wird von anderen Soldaten getrennt in einem Arrestraum untergebracht, soweit er nicht wegen der Teilnahme am Dienst oder wegen seiner Beschäftigung außerhalb des Arrestraumes eingesetzt wird.

§ 2 § 4