Gesetze / Bundeswehrvollzugsordnung

BwVollzO

§ 4 Vollzugsleiter und Vollzugshelfer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/4#abs-1 (1) Die Vollzugsbehörden der Bundeswehr bestellen Vollzugsleiter und Vollzugshelfer; der Vollzugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer des Vollzugs Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/4#abs-2 (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzugs verantwortlich; er trifft die im Rahmen des Vollzugs erforderlichen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/4#abs-3 (3) Die Vollzugshelfer unterstützen den Vollzugsleiter nach dessen Weisungen in der Durchführung des Vollzugs.

§ 3 § 5