Gesetze / Bundeswehrvollzugsordnung

BwVollzO

§ 14 Ärztliche Betreuung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/14#abs-1 (1) Der Soldat erhält ärztliche Betreuung durch den Truppenarzt im Rahmen der freien Heilfürsorge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/14#abs-2 (2) Aus Gründen der Gesundheit des Soldaten kann der Vollzugsleiter auf Vorschlag des Truppenarztes von Vollzugsvorschriften abweichen; solche Abweichungen sind im Vollzugsplan zu vermerken.

§ 13 § 15