Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz

BwSchutzG

§ 7 Personenkreis

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

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