Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz
BwSchutzG§ 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-1 (1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-2 (2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-3 (3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.