Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz

BwSchutzG

§ 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-1 (1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-2 (2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/8#abs-3 (3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.

§ 7 § 9