Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz
BwSchutzG§ 3 Zuständigkeiten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/3#abs-1 (1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/3#abs-2 (2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.