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§ 3 BwSchutzG — Zuständigkeiten

Bundeswehr-Schutz-Gesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.