Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 22 Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/22#abs-1 (1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland, ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/22#abs-2 (2) Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitätsoffizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene Honorare und Vergütungen berechnen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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