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# § 14 BwHFV — Heilmittel

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln, sofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung ausgeschlossen sind.

(2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Truppenzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um

- 1. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,

- 2. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder

- 3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

(3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen der Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der Medizinfachberufe angewandt.

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Zitiervorschlag: § 14 BwHFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/14

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