Gesetze / Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr
BwFahnAnO§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwFahnAnO/3#abs-1 (1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwFahnAnO/3#abs-2 (2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt.