Gesetze / Bundesfamilienkassenverordnung

BundFamkV

§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BundFamkV/1#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BundFamkV/1#abs-2 (2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 2