Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

BuchhdlAusbV 2011

§ 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/9#abs-1 (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/9#abs-2 (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/9#abs-3 (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

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