Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
BuchhdlAusbV 2011§ 8 Zusatzqualifikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/8#abs-1 (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/8#abs-2 (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.