wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
a)
in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
b)
in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-2(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
2.
audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
3.
Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
4.
Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
5.
Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-5(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
kommunizieren und Kooperation fördern,
6.
Projekte planen, durchführen und abschließen,
7.
Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
8.
rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.