Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
BuTMedAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-3 (3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-4 (4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: