Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

BuTMedAusbV

§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/18#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Realisieren eines Bild-
und Tonproduktes
mit 30 Prozent,
2.
Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,
3.
Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/18#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 17 § 19