Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

BuTMedAusbV

§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/17#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/17#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 § 18