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§ 2 BtRegVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von Sachkundelehrgängen

Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.