Gesetze / Betreuerregistrierungsverordnung

BtRegV

§ 12 Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/12#abs-1 (1) Die Stammbehörde soll das Gespräch mit dem Antragsteller zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der Stammbehörde führen, von denen mindestens einer über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung verfügt. Die Stammbehörde kann anstelle eines eigenen Mitarbeiters auch einen Mitarbeiter einer anderen Behörde hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtRegV/12#abs-2 (2) Das Gespräch ist zu protokollieren.

§ 11 § 13