Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 30b Straftaten
Stand: 10.06.2019
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30b BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- LG Aachen, 16.02.2022 – 52 Ks 16/21
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Änderungsverlauf
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15.07.1992 Ausfertigung
§ 30b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302)
BGBl. I S. 1302
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