Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/20#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/20#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/20#abs-3 (3) (weggefallen)
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Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.