Gesetze / Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
BtMBinHV§ 8
Stand: 01.01.2023
Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
Änderungsverlauf
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17.08.2011 Ausfertigung
§ 8 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2011 (BGBl. I 1754)
BGBl. 2011 I S. 1754
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