Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

BsGaV

§ 28 Rückversicherung innerhalb eines Unternehmens

Stand: 10.06.2019

Bund

Das versicherungstechnische Risiko, das einer Versicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist, darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Versicherungsunternehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen zugeordnet werden.

§ 27 § 29