Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

BsGaV

§ 27 Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/27#abs-1 (1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

1.
der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
2.
der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder
3.
der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/27#abs-2 (2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.

§ 26 § 28