Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 16 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 18.12.2024 – I R 49/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2024 I R 45/22 - § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift)Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/16#abs-1 (1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge festgestellt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/16#abs-2 (2) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/16#abs-3 (3) Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn
Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens