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Brüssel IIb-VO

Art 57 Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht

Stand: 22.07.2019

Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.

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