nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 57 Brüssel IIb-VO — Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht

Brüssel IIb-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.