Art 57 Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht
Stand: 02.10.2026
Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.