Gesetze / Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

BrKrFrühErkV

§ 2 Anforderungen an das Personal

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet,

1.
die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und
2.
pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5 000 Frauen befundet und dokumentiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von 3 000 Frauen befundet werden.

§ 1 § 3