Gesetze / Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
BrKrFrühErkV§ 2 Anforderungen an das Personal
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/2#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3 000 Frauen befundet, wenn
Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrKrFr%C3%BChErkV/2#abs-3 (3) Das Erfordernis der ständigen Aufsicht nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung gilt bei der technischen Durchführung der Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung als erfüllt, wenn