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# § 2 BrKrFrühErkV — Anforderungen an das Personal

Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet,

- 1. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und

- 2. pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5 000 Frauen befundet und dokumentiert.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3 000 Frauen befundet, wenn

- 1. sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder

- 2. ein begründeter Einzelfall vorliegt.

Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr.

(3) Das Erfordernis der ständigen Aufsicht nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung gilt bei der technischen Durchführung der Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung als erfüllt, wenn

- 1. die aufsichtführende Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung die Aufsicht in räumlicher Nähe zum Ort der technischen Durchführung ausübt oder

- 2. gewährleistet ist, dass

  - a) eine jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung und der beaufsichtigten Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung besteht,

  - b) jederzeitiger elektronischer Zugriff der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung auf folgende Daten technisch sichergestellt ist:

    - aa) alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und die Bildqualität maßgeblich sind, insbesondere die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, und

    - bb) sämtliche digitale Bilddaten in Befundungsqualität und

  - c) die beaufsichtigte Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung innerhalb der letzten zwölf Monate bei mindestens 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung unter Aufsicht nach Satz 1 Nummer 1 technisch durchgeführt hat.Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c muss nur einmal zu Beginn der Aufsicht nach Satz 1 Nummer 2 vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 2 BrKrFrühErkV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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