Gesetze / Brüssel IIb-VO

Brüssel IIb-VO

Art 73 Kosten

Stand: 02.10.2026

Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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