Art 72 Rechtsbehelfe in bestimmten Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.