Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
BootsbAusbV 2011§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: